Zwei Töpfe, nicht einer
Deine Depotbank führt für dich zwei getrennte Verlustkonten. In den Aktienverlusttopf kommen ausschließlich Verluste aus dem Verkauf von Aktien. Dazu zählen auch ADRs und GDRs, also Hinterlegungsscheine, die eine im Ausland verwahrte Aktie vertreten. Verluste aus Teilrechten und aus Bezugsrechten auf Aktien gehören dagegen nicht hinein, sie sind ohne Einschränkung verrechenbar. Beides steht in Randziffer 228 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 14. Mai 2025. In den Topf für sonstige Verluste kommt alles andere, also Verluste aus ETFs, aktiv gemanagten Fonds, Anleihen, Zertifikaten und Termingeschäften. Daneben führt die Bank noch ein drittes Konto für ausländische Quellensteuer, die sie noch nicht anrechnen konnte. Das ist kein Verlusttopf, sondern ein Guthaben an bereits gezahlter Steuer. Es verhält sich auch anders: Nach Randziffer 241c wird der Quellensteuertopf am Jahresende geschlossen und nicht vorgetragen, ein Rest landet in der Steuerbescheinigung.
Ein Topf ist kein Konto mit Geld darauf. Er ist eine Merkposition. Sobald du einen passenden Gewinn realisierst, greift die Bank hinein und behält Kapitalertragsteuer nur auf den Rest ein. § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG verpflichtet sie dazu: Sie hat im Kalenderjahr negative Kapitalerträge bis zur Höhe der positiven auszugleichen.
Der Haken sitzt im ersten Topf. Was einmal als Aktienverlust verbucht ist, kommt nur durch einen Aktiengewinn wieder heraus. Was das für deine Steuerlast bedeutet, rechnest du im Abgeltungssteuer-Rechner nach. Trag dort als Kursgewinn den Betrag ein, der nach der Verrechnung übrig bleibt, nicht den Bruttogewinn.
Warum der Aktientopf eine Sackgasse ist
Die Sperre steht wörtlich im Gesetz. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sagt, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien „nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden“ dürfen. Gemeint sind Anteile an Aktiengesellschaften, nicht Fondsanteile, auch wenn im Fonds nur Aktien stecken.
Die Sperre wirkt nur in eine Richtung, und das übersehen die meisten. Ein Aktiengewinn, dem kein Aktienverlust gegenübersteht, darf sehr wohl gegen den Topf für sonstige Verluste laufen. Das Bundesfinanzministerium hält das in Randziffer 229 seines Schreibens vom 14. Mai 2025 fest. Realisierst du später im selben Jahr doch noch einen Aktienverlust, dreht die Bank die Verrechnung zurück und der Topf für sonstige Verluste lebt insoweit wieder auf.
Praktisch heißt das: Dein ETF-Verlust kann einen Aktiengewinn neutralisieren. Dein Aktienverlust kann einen ETF-Gewinn nicht antasten.
Derselbe Verlust, zwei sehr verschiedene Abrechnungen
Ich rechne den Unterschied an einem Fall durch. Du hast in einem Jahr 8.000 € Gewinn realisiert und 5.000 € Verlust. Dein Freistellungsauftrag über 1.000 € ist noch unangetastet, Kirchensteuer fällt nicht an.
Fall eins, beides aus Einzelaktien. Die Bank verrechnet im Aktientopf. Übrig bleiben 3.000 € steuerpflichtiger Gewinn. Davon geht der Freistellungsauftrag ab, die Bemessungsgrundlage liegt bei 2.000 €. Die Abgeltungsteuer beträgt 500 €, der Solidaritätszuschlag darauf 27,50 €. Zusammen 527,50 €.
Fall zwei, der Gewinn aus Zinsen und Anleiheverkäufen, der Verlust aus Aktien. Jetzt passiert nichts. Der Aktienverlust darf den Zinsertrag nicht mindern. Die Bemessungsgrundlage liegt bei 7.000 €, die Abgeltungsteuer bei 1.750 €, der Solidaritätszuschlag bei 96,25 €. Zusammen 1.846,25 €.
Gleiche Beträge, 1.318,75 € Unterschied. Die 5.000 € sind nicht verloren, sie liegen im Aktientopf und warten. Nur bringen sie dir in diesem Jahr keinen Cent.
Termingeschäfte: Der dritte Topf ist Geschichte
Bis vor Kurzem gab es einen weiteren Verrechnungskreis. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung von 2020 erlaubte, Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhalterprämien auszugleichen, und das höchstens bis 20.000 € im Jahr. Satz 6 arbeitete anders. Er kannte keinen eigenen Verrechnungskreis, sondern nur denselben Deckel von 20.000 € gegenüber allen Kapitalerträgen. Darunter fielen ausgefallene Kapitalforderungen und wertlos ausgebuchte Wirtschaftsgüter, also auch Aktien.
Beide Sätze sind weg. § 52 Abs. 28 EStG erklärt sie in den Sätzen 25 und 26 wörtlich für „alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden“. Verluste aus Termingeschäften gehören damit in den allgemeinen Topf und lassen sich dort ohne Deckel gegen Zinsen, Dividenden und Fondsgewinne rechnen.
Für die Umstellung ihrer Systeme hatten die Banken Zeit. Randziffer 325 des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 beanstandet es beim Kapitalertragsteuerabzug nicht, wenn eine Liste von Randziffern vor dem 1. Januar 2026 noch in der Fassung von 2022 angewandt wird. Auf der Liste steht Randziffer 118, und genau dort ist die Verrechnungsreihenfolge geregelt. Wer 2024 oder 2025 auf einem gedeckelten Resttopf sitzen geblieben ist, holt sich die Verrechnung über die Steuererklärung. Ein Sonderfall betrifft Aktien, die wertlos ausgebucht wurden. Randziffer 118 ordnet solche Verluste dem Aktientopf nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG zu. Was die Bank vorher nach der alten Regel im gesonderten Topf geführt hat, übernimmt sie aus Vereinfachungsgründen in den Topf für sonstige Verluste.
Was am 31. Dezember passiert
Bleibt ein Topf am Jahresende gefüllt, ist der Fall in § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG in einem Satz geregelt: „Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.“ Kein Ablaufdatum, keine Verfallsfrist, keine Mindesthöhe. Aktientopf und sonstiger Topf wandern dabei getrennt weiter, so Randziffer 233.
Ein Detail kostet dabei regelmäßig Geld. Die Verlustverrechnung geht dem Sparer-Pauschbetrag vor. Das Bundesfinanzministerium formuliert es in Randziffer 119b so, dass der Pauschbetrag nur zu berücksichtigen ist, wenn nach Verrechnung sämtlicher positiver und negativer Einkünfte noch positive Einkünfte übrig bleiben. Wer also 3.000 € Gewinn und 3.000 € Verlust im selben Topf hat, zahlt keine Steuer. Sein Pauschbetrag von 1.000 € kommt dann aber gar nicht erst zum Zug, weil nach der Verrechnung nichts Positives mehr da ist. Ein Verlust lässt sich vortragen, ein ungenutzter Pauschbetrag nicht. Bei 26,375 % sind das 263,75 € entgangene Wirkung.
Steuern kannst du diesen Ablauf nicht. Die Bank hat nach § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG auszugleichen, ein Ermessen räumt ihr das Gesetz nicht ein. Für die Veranlagung sagt Randziffer 118 dasselbe: Die Verlustverrechnung kann nicht auf Teilbeträge beschränkt werden. Du kannst also weder deiner Bank noch dem Finanzamt sagen, es solle nur die Hälfte des Topfes einsetzen, damit dein Pauschbetrag erhalten bleibt. Immerhin lebt ein bereits ausgeführter Freistellungsauftrag wieder auf, wenn später im Jahr ein Verlust dazwischenkommt, der vorrangig zu verrechnen ist. Randziffer 230 rechnet diesen Fall mit einem Beispiel vor.
Die Verlustbescheinigung und der 15. Dezember
Die Töpfe sind institutsbezogen. Bank A weiß nichts von Bank B. Das ist der häufigste Grund dafür, dass jemand Steuer zahlt, obwohl er unterm Strich nichts verdient hat.
Ein Beispiel. Bei Bank A realisierst du 6.000 € Aktiengewinn, dein Freistellungsauftrag über 1.000 € liegt dort. Die Bemessungsgrundlage beträgt 5.000 €, die Bank behält 1.250 € Abgeltungsteuer und 68,75 € Solidaritätszuschlag ein, zusammen 1.318,75 €. Bei Bank B hast du im selben Jahr 6.000 € Aktienverlust realisiert und sonst nichts. Dort steht am 31. Dezember ein Aktienverlusttopf über 6.000 €.
Ohne weiteres Zutun passiert Folgendes: Bank B trägt die 6.000 € ins nächste Jahr vor, die 1.318,75 € bleiben gezahlt. Das Finanzamt darf hier nicht einspringen. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG lässt Verluste, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, in der Veranlagung nur zu, wenn eine Bescheinigung nach § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt.
Beantragst du bei Bank B bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung, kippt der Fall. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG verpflichtet die Bank, die Bescheinigung nach amtlichem Muster auszustellen, und der Verlustübertrag entfällt dann. Ihr Topf steht auf null. Mit der Anlage KAP beantragst du nach § 32d Abs. 4 EStG die Verrechnung über beide Institute hinweg. Das Finanzamt stellt 6.000 € Gewinn gegen 6.000 € Verlust, es bleiben null Euro Einkünfte aus Kapitalvermögen, und die einbehaltenen 1.318,75 € kommen zurück. Der Sparer-Pauschbetrag greift dabei nicht, weil nach der Verrechnung nichts Positives übrig ist.
Zwei Regeln dazu solltest du kennen. Erstens: Der Antrag muss nach § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank eingehen, und er ist unwiderruflich. Danach geht nichts mehr, für dieses Jahr sind die Verluste in der Veranlagung nicht berücksichtigungsfähig. Zweitens: Du kannst die Bescheinigung für beide Töpfe getrennt beantragen. Wenn nur der Aktientopf gebraucht wird, muss der andere nicht mit heraus.
Depotwechsel: Was wirklich passiert
Beim vollständigen Umzug eines Depots reist der Verlusttopf mit, aber nur auf Verlangen. § 43a Abs. 3 Satz 6 EStG regelt, dass die abgebende Bank der neuen den offenen Verlust mitteilt, und verbietet ihr im selben Atemzug, eine Bescheinigung auszustellen. Beides zusammen gibt es nicht.
Die Bedingungen sind eng. Sämtliche im Depot verwahrten Wertpapiere müssen übertragen werden, ein Verlustübertrag ohne Wirtschaftsgüter ist ausgeschlossen. Bei einem Teilübertrag bleibt der Topf bei der alten Bank stehen. Aktientopf und sonstiger Topf dürfen getrennt behandelt und sogar auf unterschiedliche Institute übertragen werden.
Endet die Kundenbeziehung ganz, greift eine Regel, die kaum jemand kennt. Randziffer 238 verlangt, dass die Bank die Verlusttöpfe dann schließt und die Verlustbescheinigung von sich aus erstellt, ganz ohne Antrag. Sie unterbleibt nur, wenn du stattdessen die Mitteilung an das neue Institut verlangst. Dasselbe gilt, wenn du in den Status des Steuerausländers wechselst.
Anders liegt der Fall, wenn du dein Depot nur leerräumst und das Konto offen lässt. Dann bleibt der Topf bei der alten Bank stehen und wartet auf Gewinne, die dort nie wieder entstehen. Hier führt nur der Antrag bis zum 15. Dezember heraus.
Vier Sätze, die mir immer wieder geschrieben werden
Vier Formulierungen tauchen in meinem Postfach jedes Jahr aufs Neue auf. Hier stehen sie im Wortlaut, mit der jeweils passenden Norm dahinter.
„Ich habe mit Aktien Verlust gemacht, warum zieht meine Bank auf meine Zinsen trotzdem Steuer ab?“ Weil beides in verschiedenen Töpfen liegt. Die Zinsen gehören in den Topf für sonstige Erträge, der Aktienverlust in den Aktientopf. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG verbietet die Brücke dazwischen. Erst ein Aktiengewinn löst den Verlust ein.
„Gewinn bei der einen Bank, Verlust bei der anderen, wie hole ich die Steuer zurück?“ Über die Verlustbescheinigung bei der Bank mit dem Verlust und die Anlage KAP. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember dort sein. Ohne ihn bleibt der Verlust liegen, die Steuer bleibt gezahlt.
„Ich wechsle das Depot, ist mein Verlusttopf dann weg?“ Weg ist er nicht. Beim vollständigen Übertrag aller Wertpapiere meldet die alte Bank den offenen Verlust an die neue, wenn du das verlangst. Verlangst du nichts und endet die Kundenbeziehung, stellt sie stattdessen die Verlustbescheinigung aus. Beim Teilübertrag bleibt der Topf zurück und wartet.
„Mein Verlusttopf steht seit drei Jahren unverändert da, verfällt der irgendwann?“ Nein. Das Gesetz kennt für den Übertrag ins nächste Kalenderjahr keine Frist und keine Obergrenze. Ein Aktientopf kann jahrzehntelang warten, bis der passende Gewinn kommt.
Was sonst noch übersehen wird
Die Teilfreistellung schrumpft auch deine Verluste. Bei einem Aktien-ETF sind 30 % der Erträge steuerfrei. Das gilt spiegelbildlich. Ein Verlust von 5.000 € aus einem Aktien-ETF landet nur mit 3.500 € im Topf. Mehr dazu steht in der Teilfreistellung bei ETFs.
Ehepaare mit gemeinsamem Freistellungsauftrag werden zusammen abgerechnet. § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG sieht bei einem gemeinsamen Auftrag einen gemeinsamen Ausgleich vor. Der Verlust des einen mindert dann bereits bei der Bank den Gewinn des anderen. Ohne gemeinsamen Auftrag passiert das erst über die Steuererklärung.
Der Topf steht in der Jahressteuerbescheinigung. Dort findest du unter den nicht ausgeglichenen Verlusten getrennt die Beträge für Aktien und für alles Übrige. Viele Banken zeigen die Stände außerdem laufend in der Depotübersicht. Wenn du wissen willst, wie ein Freistellungsauftrag daneben wirkt, hilft der Freistellungsauftrag-Optimierer.
Quellen: § 20 EStG, § 32d EStG, § 43a EStG, § 52 EStG, § 20 InvStG und das BMF-Schreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer vom 14. Mai 2025.