Was die Teilfreistellung ist
Die Teilfreistellung ist der Anteil deiner Fondserträge, den das Finanzamt gar nicht erst anschaut. Bei einem breit gestreuten Aktien-ETF sind das 30 %. Deine Bank rechnet die Steuer also nur auf 70 % von dem, was der Fonds dir gebracht hat. Im Gesetz steht dazu ein einziger Satz. § 20 Absatz 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes lautet: „Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung).“ Quelle: § 20 InvStG.
Für dich bedeutet das eine andere Zahl als die, die du im Kopf hast. Aus 26,375 % Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag wird bei einem Aktienfonds ein effektiver Satz von 18,4625 % auf den vollen Ertrag. Beantragen musst du dafür nichts. Eine deutsche Depotbank kennt die steuerliche Einstufung deines Fonds und kürzt den Ertrag, bevor sie den Sparerpauschbetrag anrechnet.
Warum es die Teilfreistellung gibt
Seit der Investmentsteuerreform 2018 zahlt der Fonds selbst Steuern, bevor bei dir etwas ankommt. § 6 Absatz 2 des Investmentsteuergesetzes stellt Investmentfonds grundsätzlich frei, nimmt davon aber drei Posten ausdrücklich aus: inländische Beteiligungseinnahmen, inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte. Auf deutsche Dividenden, die im Fondsvermögen ankommen, wird deshalb Steuer einbehalten, und zwar mit einem festen Satz. § 7 Absatz 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes sagt es wörtlich: Bei diesen Einkünften „beträgt die Kapitalertragsteuer 15 Prozent des Kapitalertrags“. Dieselben 15 % nennt § 23 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes für Veranlagungszeiträume bis 2027. Quellen: § 6 InvStG, § 7 InvStG, § 23 KStG.
Ohne Gegenmaßnahme würdest du auf denselben Euro zweimal zahlen, einmal im Fonds und einmal in deinem Depot. Die Teilfreistellung gleicht das aus, und zwar pauschal. Der Gesetzgeber prüft nicht nach, wie viel deutsche Steuer dein konkreter Fonds getragen hat. Ein Welt-ETF hält nur einen kleinen deutschen Anteil und trägt entsprechend wenig Vorbelastung. Er bekommt dieselben 30 % wie ein reiner Deutschland-Fonds, bei dem jede einzelne Dividende die 15 % durchlaufen hat. Eine Quote statt einer spitzen Abrechnung, das ist die ganze Konstruktion.
Was die Quote bei deinen eigenen Zahlen ausmacht, siehst du am schnellsten im Vorabpauschale-Rechner. Dort stehen Ertrag, steuerpflichtiger Anteil und Steuer untereinander, und du kannst die Fondsart umschalten und den Unterschied ablesen.
Die vier Quoten und was sie effektiv bedeuten
| Fondsart | Was die Anlagebedingungen zusagen müssen | steuerfrei | effektiver Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds | fortlaufend mehr als 50 % Kapitalbeteiligungen | 30 % | 18,4625 % |
| Mischfonds | fortlaufend mindestens 25 % Kapitalbeteiligungen | 15 % | 22,41875 % |
| Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % Immobilien | 60 % | 10,55 % |
| Auslands-Immobilienfonds | fortlaufend mehr als 50 % ausländische Immobilien | 80 % | 5,275 % |
| sonstiger Fonds | keine dieser Quoten | 0 % | 26,375 % |
Der effektive Satz ist schlicht 26,375 % multipliziert mit dem steuerpflichtigen Rest. Bei 30 % Freistellung also 26,375 % mal 0,70.
Entscheidend ist nicht, was der Fonds gerade tatsächlich hält, sondern was er laut seinen Anlagebedingungen halten muss. § 2 Absatz 6 des Investmentsteuergesetzes spricht von Fonds, die „gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen“. Kapitalbeteiligungen sind dabei börsennotierte Aktien und bestimmte weitere Anteile an Kapitalgesellschaften, aufgezählt in § 2 Absatz 8 Satz 1. Anleihen stehen dort nicht, Anteile an Personengesellschaften schließt Satz 5 ausdrücklich aus. Ein Anleihen-ETF und ein Geldmarkt-ETF sagen die Quote deshalb nicht zu und bleiben bei 0 %. Zinsen und Dividenden aus Einzelaktien bekommen ebenfalls nichts, denn die Teilfreistellung gilt nur für Fondsanteile. Quelle: § 2 InvStG.
Ein Hintertürchen gibt es doch. § 20 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes erlaubt die Teilfreistellung auf Antrag in der Veranlagung, wenn du nachweist, dass der Fonds die Quote im Kalenderjahr tatsächlich durchgehend überschritten hat. Die Depotbank rechnet das nicht, sie hält sich an die Anlagebedingungen. Den Nachweis musst du selbst beschaffen, und wer ihn einmal geführt hat, ist bei späteren Verlusten über 500 € verpflichtet, die Unterlagen für den gesamten Besitzzeitraum nachzureichen.
Addieren lassen sich die Quoten nicht. § 20 Absatz 3 Satz 3 des Investmentsteuergesetzes stellt klar: „Die Anwendung der Immobilienteilfreistellung oder der Auslands-Immobilienteilfreistellung schließt die Anwendung der Aktienteilfreistellung aus.“
Wo die Quote überall wirkt
§ 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes kennt genau drei Arten von Investmenterträgen: Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen. Die Teilfreistellung greift bei allen dreien mit derselben Quote. Quelle: § 16 InvStG.
Bei der Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ist der Betrag, den der Staat dir jährlich als Ertrag anrechnet, auch wenn dir der Fonds nichts ausgezahlt hat. Nimm 40.000 € in einem thesaurierenden Aktien-ETF, also einem Fonds, der seine Erträge einbehält und gleich wieder anlegt. Stand am 1. Januar 2026, Kursplus im Jahr 8 %. Der Basisertrag ist 40.000 € mal 3,20 % Basiszins mal 70 %, das sind 896,00 €. So rechnet es § 18 Absatz 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vor. Ausschüttungen gab es keine, also ist das zugleich die Vorabpauschale. Davon bleiben 30 %, nämlich 268,80 €, steuerfrei. Steuerpflichtig sind 627,20 €, die Steuer beträgt 165,42 €. Ohne Teilfreistellung wären es 236,32 €. Die Quote spart dir in diesem Jahr 70,90 €. Wie der Basisertrag zustande kommt und wann er gedeckelt wird, steht in Vorabpauschale erklärt. Quelle: § 18 InvStG.
Bei Ausschüttungen. Gleicher Fonds, gleicher Startwert, aber ausschüttend: Kursplus 6 %, dazu 700 € Ausschüttung im Jahr. Die Ausschüttung wird sofort besteuert, davon sind 490,00 € steuerpflichtig. Der Basisertrag bleibt bei 896,00 €, die Ausschüttung wird angerechnet, es verbleibt eine Vorabpauschale von 196,00 € und daraus 137,20 € steuerpflichtiger Ertrag. Zusammen sind das 627,20 €, exakt derselbe Betrag wie beim Thesaurierer. Die Teilfreistellung verschiebt nichts zwischen den beiden Bauarten, sie kürzt beide um denselben Anteil.
Beim Verkauf. Du hast Anteile 2019 für 30.000 € gekauft und 2026 für 55.000 € verkauft, Rohgewinn also 25.000 €. Während der Haltezeit wurden Vorabpauschalen von zusammen 3.000 € angesetzt und versteuert. § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes zieht diese Vorabpauschalen vom Gewinn ab, und zwar „ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe“. Es bleiben 22.000 €. Davon sind 6.600 € steuerfrei, 15.400 € steuerpflichtig. Nach Abzug von 1.000 € Sparerpauschbetrag verbleiben 14.400 €, die Steuer beträgt 3.798,00 €, davon 3.600,00 € Abgeltungsteuer und 198,00 € Solidaritätszuschlag. Ohne Teilfreistellung wären 5.538,75 € fällig. Unterschied: 1.740,75 €. Quelle: § 19 InvStG.
Der volle Abzug der Vorabpauschalen sieht nach einem Geschenk aus, ist aber genau die richtige Rechnung. Gegenprobe: Ohne jede Vorabpauschale wären von 25.000 € Gewinn 17.500 € steuerpflichtig gewesen. Mit Vorabpauschalen sind es 2.100 € über die Jahre plus 15.400 € beim Verkauf, zusammen ebenfalls 17.500 €. Würde man die Vorabpauschalen nur zu 70 % abziehen, kämen 18.130 € heraus, also 630 € zu viel. Diese Kontrollrechnung kannst du im Abgeltungssteuer-Rechner selbst nachvollziehen.
Woran du erkennst, welche Quote für deinen ETF gilt
Der Name hilft nicht, der Index auch nicht. Drei Wege führen zur richtigen Antwort, dazu kommt ein Sonderfall.
Erstens die eigene Abrechnung. Auf der Steuerbescheinigung und in der Erträgnisaufstellung steht der steuerpflichtige Betrag neben dem Bruttoertrag. Teile das eine durch das andere. Kommt 0,70 heraus, ist es ein Aktienfonds. Kommt 0,85 heraus, ein Mischfonds. Kommt 1,00 heraus, gibt es keine Teilfreistellung.
Zweitens die Stammdaten beim Broker. Viele Depots führen die steuerliche Einstufung als eigenes Feld, oft unter dem Stichwort Fondsklassifizierung oder Teilfreistellungssatz.
Drittens die Anlagebedingungen im Verkaufsprospekt. Dort steht die zugesagte Mindestquote. Das Suchwort heißt Kapitalbeteiligungsquote.
Der Sonderfall, den viele übersehen, heißt Dachfonds. Ein Fonds, der andere Fonds hält, setzt Anteile an Aktienfonds nur mit 51 % ihres Wertes als Kapitalbeteiligung an, Anteile an Mischfonds mit 25 %. So steht es in § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Investmentsteuergesetzes. Rechnerisch müsste ein solcher Dachfonds also gut 98 % seines Vermögens in Zielfonds mit genau 51 % Zusage stecken, um selbst über 50 % zu kommen. Sagt ein Zielfonds mehr als 51 % zu, zählt er im Umfang dieses höheren Satzes, § 2 Absatz 8 Satz 2. Und § 2 Absatz 6 Satz 2 lässt einen zweiten Weg über die tatsächlich veröffentlichten Quoten der Zielfonds zu, wenn die Anlagebedingungen das ausdrücklich vorsehen. Bei einem Dachfonds lohnt der Blick ins Dokument daher besonders.
Drei Situationen, die mir immer wieder geschildert werden
„Meine Bank hat weniger Steuer abgebucht, als ich ausgerechnet habe.“ Das ist meist kein Fehler, sondern die Teilfreistellung. Du rechnest mit 26,375 %, die Bank rechnet mit 18,4625 % auf den vollen Ertrag. Bei 1.000 € Ertrag sind das 263,75 € gegen 184,63 €.
„Mein ausländischer Broker weist gar keine Teilfreistellung aus.“ Ohne deutschen Steuerabzug erledigt niemand das für dich. § 32d Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet dich, Kapitalerträge, „die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben“, in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für Fondserträge ist dafür die Anlage KAP-INV vorgesehen, in der du die Fondsart angibst. Die Teilfreistellung gilt dann in der Veranlagung. Der Anspruch geht nicht verloren, du musst ihn nur selbst anmelden. Quelle: § 32d EStG.
„Ich habe 40.000 € im Welt-ETF, reicht mein Freistellungsauftrag?“ Für 2026 lautet die Antwort ja, und zwar mit Luft. Von 40.000 € bleiben nach Teilfreistellung 627,20 € steuerpflichtige Vorabpauschale übrig. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 € reicht bei dieser Rechnung bis zu einem Depotwert von rund 63.775 € am 1. Januar, bei zusammen veranlagten Ehepaaren bis rund 127.551 €. Ohne die Teilfreistellung wäre schon bei rund 44.643 € Schluss. Beides gilt nur, solange der Kurs im Jahr um mehr als den Basisertrag zulegt, sonst greift die Deckelung und der Betrag fällt niedriger aus. Und die Grenze gilt nur, wenn sonst nichts gegen den Pauschbetrag läuft. Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinne teilen sich denselben Betrag. Die Vorabpauschale für 2026 gilt nach § 18 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes erst am ersten Werktag 2027 als zugeflossen, sie greift also auf den Pauschbetrag des Jahres 2027 zu. Weil sie dort gleich im Januar ankommt, steht sie meist ganz vorn in der Reihe, und alles Übrige des Jahres teilt sich den Rest. Wie du deinen Freibetrag auf mehrere Banken aufteilst, steht im Freistellungsauftrag-Optimierer.
Was dabei oft übersehen wird
Die Reihenfolge ist ein echter Hebel. Erst wird die Teilfreistellung abgezogen, danach der Sparerpauschbetrag. Deshalb decken 1.000 € Pauschbetrag bei einem Aktien-ETF einen Bruttoertrag von 1.428,57 €, bei einem Mischfonds nur 1.176,47 €. Wäre die Reihenfolge umgekehrt, wäre der Pauschbetrag weniger wert.
Die Quote wirkt in beide Richtungen. Verkaufst du mit Verlust, wird auch der Verlust gekürzt, bevor er in den Verlustverrechnungstopf wandert. Der Weg dahin führt über zwei Vorschriften. § 2 Absatz 14 des Investmentsteuergesetzes stellt klar: „Der Gewinnbegriff umfasst auch Verluste aus einem Rechtsgeschäft.“ Und § 20 legt die Teilfreistellung auf genau diesen Gewinn. Aus 1.000 € Verlust bei einem Aktien-ETF werden im Verlusttopf also 700 €. Mehr dazu steht in Verlustverrechnungstopf.
Ein Wechsel der Quote löst eine fiktive Veräußerung aus. Ändert sich der Satz oder fallen die Voraussetzungen weg, gilt der Anteil nach § 22 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes als verkauft und am Folgetag als neu gekauft. Bewertet wird mit dem Rücknahmepreis des Stichtags, also dem Preis, zu dem die Fondsgesellschaft an diesem Tag Anteile zurücknimmt. Steuer fällt erst an, wenn du tatsächlich verkaufst. Quelle: § 22 InvStG.
Gegen die laufenden Kosten ist die Quote ein kleiner Hebel. Bei derselben Vorabpauschale von 896,00 € zahlst du mit einem Aktienfonds 165,42 €, mit einem Mischfonds 200,87 € und mit einem Immobilienfonds mit deutschen Objekten 94,53 €. Zwischen Aktienfonds und Mischfonds liegen hier 35,45 € im Jahr. Eine um 0,3 Prozentpunkte höhere laufende Gebühr kostet dich bei 40.000 € im selben Jahr 120 €, also mehr als das Dreifache. Was Kosten über 20 Jahre ausmachen, siehst du im ETF-Sparplanrechner.
Alle steuerlichen Zahlen in diesem Text stammen aus dem Investmentsteuergesetz, dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz, abgerufen am 29. Juli 2026. Der Basiszins von 3,20 % für 2026 stammt aus dem BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026, der Sparerpauschbetrag aus § 20 EStG und der Steuersatz aus § 32d EStG zusammen mit § 4 SolzG.