Abgeltungssteuer auf Aktien und ETFs berechnen

Zuletzt geprüft am 9. August 2026

Steuer gesamt 2.373,75 €
Zu versteuernder Betrag
9.000,00 €
Abgeltungsteuer
2.250,00 €
Solidaritätszuschlag
123,75 €
Kirchensteuer
0,00 €
Nettogewinn
7.626,25 €
Effektiver Steuersatz
23,74 %

Die Rechnung gilt für einen Verkauf. Bei Fondsanteilen wird die bereits gezahlte Vorabpauschale beim Verkauf gegengerechnet.

Alle Werte sind Modellrechnungen ohne Gewähr. Rundungsdifferenzen sind möglich.

Beispiel: ohne Kirchensteuer, ohne Freistellungsauftrag

Kursgewinn Steuer gesamtNettogewinnEffektiver Steuersatz
5.000,00 € 1.318,75 €3.681,25 €26,38 %
10.000,00 € 2.637,50 €7.362,50 €26,38 %
25.000,00 € 6.593,75 €18.406,25 €26,38 %
50.000,00 € 13.187,50 €36.812,50 €26,38 %
100.000,00 € 26.375,00 €73.625,00 €26,38 %

Was dieser Rechner macht

Der Rechner zeigt dir, was von einem Kursgewinn nach Steuern übrig bleibt. Du trägst den Gewinn ein, dazu deinen noch freien Freistellungsauftrag, deine Kirchensteuerpflicht und bei Fondsanteilen die Teilfreistellung. Heraus kommen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, dein Nettogewinn und der Steuersatz, den du tatsächlich zahlst.

So rechne ich das aus

Der Rechenweg hat fünf Schritte. Ich gehe sie mit den Startwerten des Rechners durch: 10.000 € Kursgewinn aus einer Einzelaktie, 1.000 € freier Freistellungsauftrag, keine Kirchensteuer.

Schritt 1: Teilfreistellung abziehen. Die Teilfreistellung ist der Anteil des Ertrags, der bei Fondsanteilen von vornherein steuerfrei bleibt. Bei einer Einzelaktie gibt es sie nicht, es bleiben also die vollen 10.000 €.

Schritt 2: Freistellungsauftrag abziehen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Diese 1.000 € gehen ab. Übrig bleiben 9.000 €. Das ist die Bemessungsgrundlage, also der Betrag, auf den die Steuer wirklich anfällt.

Schritt 3: Abgeltungsteuer. 25 % von 9.000 € sind 2.250 €.

Schritt 4: Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 %, aber nicht vom Gewinn, sondern von der Steuer. 5,5 % von 2.250 € sind 123,75 €. Genau daher kommt der bekannte Gesamtsatz von 26,375 %, nämlich 25 % mal 1,055.

Schritt 5: Kirchensteuer. In diesem Beispiel null.

Zusammen sind das 2.373,75 € Steuer. Dir bleiben 7.626,25 €. Dein effektiver Steuersatz liegt bei 23,74 %, nicht bei 26,375 %. Der Unterschied kommt vom Freistellungsauftrag. Ohne ihn wären es 2.637,50 € Steuer und 7.362,50 € netto.

Wenn du kirchensteuerpflichtig bist

An dieser Stelle wird oft falsch gerechnet, nämlich Kirchensteuer einfach oben drauf. Das Gesetz sieht etwas anderes vor.

§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG sagt: „Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.“ Satz 4 löst das zu einer Formel auf. Der zu versteuernde Betrag wird durch 4 plus den Kirchensteuersatz geteilt. Gemeint ist der Betrag nach Teilfreistellung und Freistellungsauftrag, nicht der Bruttogewinn. Der Grund dahinter: Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe. Bei der normalen Veranlagung mindert sie das zu versteuernde Einkommen. Damit Kirchenmitglieder im Abgeltungsverfahren nicht schlechter stehen, baut das Gesetz diesen Abzug direkt in die Formel ein.

Dasselbe Beispiel mit 9 % Kirchensteuer: Die Bemessungsgrundlage bleibt bei 9.000 €. Die Abgeltungsteuer beträgt aber nicht 25 %, sondern 9.000 € geteilt durch 4,09, also 2.200,49 €. Das entspricht einem Satz von 24,4499 %. Darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag, also 121,03 €, und 9 % Kirchensteuer, also 198,04 €. Summe: 2.519,56 € Steuer, 7.480,44 € netto.

Wer stur rechnet und 25 % ansetzt, landet bei 2.576,25 €. Die Ermäßigung ist in diesem Beispiel 56,69 € wert. Auf die Bemessungsgrundlage bezogen zahlst du mit Kirchensteuer 27,9951 % bei einem Satz von 9 % und 27,8186 % bei 8 %. Der niedrigere Satz von 8 % gilt in Bayern und Baden-Württemberg, die übrigen vierzehn Bundesländer nehmen 9 %.

Fondsanteile: die Teilfreistellung

Bei Fonds und ETFs bleibt ein fester Anteil der Erträge steuerfrei. § 20 InvStG legt die Quoten fest: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Der Ausgleich dafür ist die Steuer, die der Fonds selbst auf deutsche Dividenden zahlt.

Dasselbe Beispiel mit einem Aktien-ETF: Von 10.000 € Gewinn sind 3.000 € steuerfrei. Es bleiben 7.000 €. Davon geht der Freistellungsauftrag von 1.000 € ab, also 6.000 € Bemessungsgrundlage. Die Steuer beträgt 1.500 € plus 82,50 € Solidaritätszuschlag, zusammen 1.582,50 €. Netto bleiben 8.417,50 €, der effektive Steuersatz liegt bei 15,83 %.

Gegenüber der Einzelaktie sparst du in diesem Fall 791,25 €. Wer die Teilfreistellung ganz weglässt, rechnet sich also spürbar ärmer, als er ist.

Was dabei oft übersehen wird

Die Reihenfolge ist festgelegt. Erst Teilfreistellung, dann Freistellungsauftrag. Wer es umdreht, zieht die 1.000 € von den vollen 10.000 € ab und kürzt danach um 30 %. Dann stehen 6.300 € statt 6.000 € in der Bemessungsgrundlage und die Steuer liegt bei 1.661,63 € statt 1.582,50 €. Ein Unterschied von 79,13 € allein aus der Reihenfolge.

Der Freistellungsauftrag ist jedes Jahr neu. Er verfällt, wenn du ihn nicht ausschöpfst. Voll genutzt spart er 263,75 € Steuer pro Jahr ohne Kirchensteuer und 279,95 € mit 9 % Kirchensteuer. Bei mehreren Depots musst du ihn selbst aufteilen, die Banken sprechen sich nicht ab.

Bei ETFs kann ein Teil des Ertrags schon berücksichtigt sein. Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung auf Fondsanteile, die auch ohne Verkauf anfallen kann. Beim Verkauf mindern die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen den Gewinn nach § 19 InvStG. Dieser Rechner zeigt die Steuer auf den eingegebenen Verkaufsgewinn, zieht frühere Vorabpauschalen aber nicht selbst ab. Die vollständige Reihenfolge steht unter ETF-Auszahlung und Steuern.

Verluste zählen nur im richtigen Topf. Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus Fonds, Anleihen oder Zertifikaten landen im allgemeinen Topf und lassen sich breiter verrechnen.

Der effektive Satz ist nicht der Steuersatz. Er hängt davon ab, wie viel Freistellungsauftrag noch frei ist und ob eine Teilfreistellung greift. In den Beispielen oben reicht er von 15,83 % beim Aktien-ETF bis 26,375 % ohne freien Freistellungsauftrag. Der gesetzliche Satz ist in beiden Fällen derselbe.

Wie du den Rechner sinnvoll benutzt

Rechne zwei Varianten. Einmal mit dem Freistellungsauftrag, den du dieses Jahr noch frei hast, und einmal ohne. Die Differenz zeigt dir, was ein sauber verteilter Pauschbetrag wert ist. Danach spielst du die Teilfreistellung durch, wenn du Fondsanteile verkaufst. Bei 50.000 € Gewinn und 1.000 € Freistellungsauftrag zahlst du ohne Teilfreistellung 12.923,75 € Steuer, mit 30 % nur 8.967,50 €. Das sind 3.956,25 € Unterschied allein aus einer Auswahl im Formular.

Der Rechner beantwortet die Frage nach dem Verkauf. Was vorher passiert, steht im ETF-Sparplanrechner und im Zinseszinsrechner. Wie du deinen Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilst, rechnest du im Freistellungsauftrag-Optimierer. Bei einem ETF-Sparplan brauchst du zusätzlich die Anschaffungskosten der nach FIFO verkauften Anteile. Das Beispiel dazu findest du unter ETF-Auszahlung und Steuern.

Quellen: § 32d EStG, § 20 EStG, § 4 SolzG 1995, § 20 InvStG und das BZSt zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer.

Häufige Fragen

Ich habe 30.000 € Gewinn mit Aktien gemacht, wie viel bleibt mir nach Steuern?
Mit einem noch freien Freistellungsauftrag von 1.000 € bleiben dir 22.351,25 €. Die Steuer beträgt 7.648,75 €, das sind 25,50 % vom Gewinn. Achte beim Eintragen darauf, dass der Rechner den Kursgewinn will, also Verkaufserlös minus Kaufpreis, und nicht die Summe, die dir die Bank überweist.
Muss ich meine Aktiengewinne in der Steuererklärung angeben?
Bei einer deutschen Depotbank nicht. Sie behält die Steuer ein und führt sie ab, damit ist deine Steuerschuld abgegolten, daher der Name. Freiwillig lohnt sich die Anlage KAP in vier Fällen, nämlich bei einem Broker im Ausland, der nichts einbehält, bei der Günstigerprüfung, bei Verlusten im Depot einer anderen Bank und bei einem Pauschbetrag, den du nicht ausgeschöpft hast.
Ich habe Depots bei zwei Banken, wie verteile ich meinen Freistellungsauftrag?
Die Summe aller Freistellungsaufträge darf 1.000 € nicht übersteigen, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Pro Bank genügt ein Auftrag, er gilt dort für alle Konten und Depots. Wie du die Summe aufteilst, entscheidest du selbst. Hast du bei einer Bank zu viel eingetragen und bei der anderen zu wenig, holst du dir die zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP zurück.
Ich habe den Freistellungsauftrag vergessen, bekomme ich die einbehaltene Steuer zurück?
Meist ja. Die Banken nehmen einen Freistellungsauftrag für das abgelaufene Jahr in der Regel bis zum 31. Januar rückwirkend an, längstens bis sie die Steuerbescheinigung erstellt haben, und erstatten die zu viel einbehaltene Steuer von selbst. Danach führt der Weg nur noch über die Anlage KAP in der Steuererklärung. Für weiter zurückliegende Jahre nimmt die Bank keinen Auftrag mehr an.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Auf Antrag rechnet das Finanzamt beide Varianten durch und wendet die günstigere an, § 32d Abs. 6 EStG. Ein Risiko besteht nicht, denn liegt dein Satz höher, bleibt es beim Abzug von 25 %. Den Antrag stellst du mit einem Kreuz in der Anlage KAP.
Meine Rente ist klein, muss ich auf Zinsen und Dividenden trotzdem Abgeltungssteuer zahlen?
Bleibt dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026, kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Legst du sie deiner Bank vor, behält sie gar keine Abgeltungsteuer ein, auch oberhalb von 1.000 €. Sie gilt in der Regel drei Jahre, den Vordruck NV 1 A bekommst du bei deinem Finanzamt.
Meine Verluste liegen bei einer anderen Bank als meine Gewinne, kann ich sie verrechnen?
Nur über die Steuererklärung, denn die Banken gleichen ihre Verlusttöpfe nicht miteinander ab. Du brauchst eine Verlustbescheinigung von der Bank, bei der der Verlust entstanden ist. Der Antrag muss dort bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres eingehen und er ist unwiderruflich, § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG. Ohne Bescheinigung bleibt der Verlust in ihrem Topf und wird dort ins nächste Jahr vorgetragen.
Fällt auf Aktien, die ich vor 2009 gekauft habe, noch Abgeltungssteuer an?
Auf den Kursgewinn nicht. Aktien, die du vor dem 1. Januar 2009 gekauft hast, verkaufst du steuerfrei, § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG. Dividenden aus diesen Aktien sind trotzdem steuerpflichtig. Hast du dieselbe Aktie später nachgekauft, gilt beim Verkauf das First-in-first-out-Prinzip: Die ältesten Stücke gelten als zuerst verkauft.

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Modellrechnung auf Basis deiner Eingaben, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Zusage einer Wertentwicklung. Ob etwas in deiner Situation passt, klärst du mit einem Steuerberater. Ausführlicher Hinweis.