Was dieser Rechner macht
Der Rechner zeigt dir, was von einem Kursgewinn nach Steuern übrig bleibt. Du trägst den Gewinn ein, dazu deinen noch freien Freistellungsauftrag, deine Kirchensteuerpflicht und bei Fondsanteilen die Teilfreistellung. Heraus kommen Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, dein Nettogewinn und der Steuersatz, den du tatsächlich zahlst.
So rechne ich das aus
Der Rechenweg hat fünf Schritte. Ich gehe sie mit den Startwerten des Rechners durch: 10.000 € Kursgewinn aus einer Einzelaktie, 1.000 € freier Freistellungsauftrag, keine Kirchensteuer.
Schritt 1: Teilfreistellung abziehen. Die Teilfreistellung ist der Anteil des Ertrags, der bei Fondsanteilen von vornherein steuerfrei bleibt. Bei einer Einzelaktie gibt es sie nicht, es bleiben also die vollen 10.000 €.
Schritt 2: Freistellungsauftrag abziehen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Diese 1.000 € gehen ab. Übrig bleiben 9.000 €. Das ist die Bemessungsgrundlage, also der Betrag, auf den die Steuer wirklich anfällt.
Schritt 3: Abgeltungsteuer. 25 % von 9.000 € sind 2.250 €.
Schritt 4: Solidaritätszuschlag. Er beträgt 5,5 %, aber nicht vom Gewinn, sondern von der Steuer. 5,5 % von 2.250 € sind 123,75 €. Genau daher kommt der bekannte Gesamtsatz von 26,375 %, nämlich 25 % mal 1,055.
Schritt 5: Kirchensteuer. In diesem Beispiel null.
Zusammen sind das 2.373,75 € Steuer. Dir bleiben 7.626,25 €. Dein effektiver Steuersatz liegt bei 23,74 %, nicht bei 26,375 %. Der Unterschied kommt vom Freistellungsauftrag. Ohne ihn wären es 2.637,50 € Steuer und 7.362,50 € netto.
Wenn du kirchensteuerpflichtig bist
An dieser Stelle wird oft falsch gerechnet, nämlich Kirchensteuer einfach oben drauf. Das Gesetz sieht etwas anderes vor.
§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG sagt: „Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.“ Satz 4 löst das zu einer Formel auf. Der zu versteuernde Betrag wird durch 4 plus den Kirchensteuersatz geteilt. Gemeint ist der Betrag nach Teilfreistellung und Freistellungsauftrag, nicht der Bruttogewinn. Der Grund dahinter: Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe. Bei der normalen Veranlagung mindert sie das zu versteuernde Einkommen. Damit Kirchenmitglieder im Abgeltungsverfahren nicht schlechter stehen, baut das Gesetz diesen Abzug direkt in die Formel ein.
Dasselbe Beispiel mit 9 % Kirchensteuer: Die Bemessungsgrundlage bleibt bei 9.000 €. Die Abgeltungsteuer beträgt aber nicht 25 %, sondern 9.000 € geteilt durch 4,09, also 2.200,49 €. Das entspricht einem Satz von 24,4499 %. Darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag, also 121,03 €, und 9 % Kirchensteuer, also 198,04 €. Summe: 2.519,56 € Steuer, 7.480,44 € netto.
Wer stur rechnet und 25 % ansetzt, landet bei 2.576,25 €. Die Ermäßigung ist in diesem Beispiel 56,69 € wert. Auf die Bemessungsgrundlage bezogen zahlst du mit Kirchensteuer 27,9951 % bei einem Satz von 9 % und 27,8186 % bei 8 %. Der niedrigere Satz von 8 % gilt in Bayern und Baden-Württemberg, die übrigen vierzehn Bundesländer nehmen 9 %.
Fondsanteile: die Teilfreistellung
Bei Fonds und ETFs bleibt ein fester Anteil der Erträge steuerfrei. § 20 InvStG legt die Quoten fest: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Auslands-Immobilienfonds. Der Ausgleich dafür ist die Steuer, die der Fonds selbst auf deutsche Dividenden zahlt.
Dasselbe Beispiel mit einem Aktien-ETF: Von 10.000 € Gewinn sind 3.000 € steuerfrei. Es bleiben 7.000 €. Davon geht der Freistellungsauftrag von 1.000 € ab, also 6.000 € Bemessungsgrundlage. Die Steuer beträgt 1.500 € plus 82,50 € Solidaritätszuschlag, zusammen 1.582,50 €. Netto bleiben 8.417,50 €, der effektive Steuersatz liegt bei 15,83 %.
Gegenüber der Einzelaktie sparst du in diesem Fall 791,25 €. Wer die Teilfreistellung ganz weglässt, rechnet sich also spürbar ärmer, als er ist.
Was dabei oft übersehen wird
Die Reihenfolge ist festgelegt. Erst Teilfreistellung, dann Freistellungsauftrag. Wer es umdreht, zieht die 1.000 € von den vollen 10.000 € ab und kürzt danach um 30 %. Dann stehen 6.300 € statt 6.000 € in der Bemessungsgrundlage und die Steuer liegt bei 1.661,63 € statt 1.582,50 €. Ein Unterschied von 79,13 € allein aus der Reihenfolge.
Der Freistellungsauftrag ist jedes Jahr neu. Er verfällt, wenn du ihn nicht ausschöpfst. Voll genutzt spart er 263,75 € Steuer pro Jahr ohne Kirchensteuer und 279,95 € mit 9 % Kirchensteuer. Bei mehreren Depots musst du ihn selbst aufteilen, die Banken sprechen sich nicht ab.
Bei ETFs ist ein Teil der Steuer schon bezahlt. Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung auf Fondsanteile, die auch ohne Verkauf anfällt. Für jedes Jahr, in dem der Anteil im Wert gestiegen ist, hat deine Bank sie abgeführt. Beim Verkauf wird das gegengerechnet, sonst würdest du zweimal zahlen. Dieser Rechner zeigt die Steuer auf den Verkauf. Wie viel vorher schon abgeflossen ist, rechnest du im Vorabpauschale-Rechner nach.
Verluste zählen nur im richtigen Topf. Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus Fonds, Anleihen oder Zertifikaten landen im allgemeinen Topf und lassen sich breiter verrechnen.
Der effektive Satz ist nicht der Steuersatz. Er hängt davon ab, wie viel Freistellungsauftrag noch frei ist und ob eine Teilfreistellung greift. In den Beispielen oben reicht er von 15,83 % beim Aktien-ETF bis 26,375 % ohne freien Freistellungsauftrag. Der gesetzliche Satz ist in beiden Fällen derselbe.
Wie du den Rechner sinnvoll benutzt
Rechne zwei Varianten. Einmal mit dem Freistellungsauftrag, den du dieses Jahr noch frei hast, und einmal ohne. Die Differenz zeigt dir, was ein sauber verteilter Pauschbetrag wert ist. Danach spielst du die Teilfreistellung durch, wenn du Fondsanteile verkaufst. Bei 50.000 € Gewinn und 1.000 € Freistellungsauftrag zahlst du ohne Teilfreistellung 12.923,75 € Steuer, mit 30 % nur 8.967,50 €. Das sind 3.956,25 € Unterschied allein aus einer Auswahl im Formular.
Der Rechner beantwortet die Frage nach dem Verkauf. Was vorher passiert, steht im ETF-Sparplanrechner und im Zinseszinsrechner. Wie du deinen Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilst, rechnest du im Freistellungsauftrag-Optimierer.
Quellen: § 32d EStG, § 20 EStG, § 4 SolzG 1995, § 20 InvStG und das BZSt zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer.