ARTUR NEUMANN

Abgeltungssteuer auf Aktien und ETFs

Zuletzt geprüft am 29. Juli 2026

Besteuert wird der Gewinn, nicht der Verkaufserlös

Die häufigste Fehlrechnung beim Aktienverkauf passiert vor der ersten Prozentzahl. Sie geht so: Anteile für 12.000 € verkauft, davon 26,375 % Steuer, macht 3.165,00 €. Gekauft wurden dieselben Anteile aber für 8.000 €. Steuerpflichtig sind nur die 4.000 € dazwischen.

§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG definiert den Gewinn als „der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten“. Die Ordergebühr für diesen Verkauf gehört zu den Aufwendungen und mindert den Gewinn. Die Depotgebühr des Jahres gehört nicht dazu, dazu weiter unten mehr.

Ohne freien Pauschbetrag kostet dieser Verkauf 1.055,00 € Steuer. Vom Gewinn bleiben 2.945,00 €. Die falsche Rechnung liegt um 2.110,00 € daneben. Wenn du deine eigenen Zahlen einsetzen willst, geht das im Abgeltungssteuer-Rechner, dort siehst du zusätzlich den Satz, den du tatsächlich zahlst.

Der Satz besteht aus drei Bausteinen

25 % Abgeltungsteuer. § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG sagt, die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen „beträgt 25 Prozent“. Dein persönlicher Einkommensteuersatz ist dafür ohne Bedeutung. Wer 32.000 € im Jahr verdient, zahlt auf denselben Aktiengewinn denselben Satz wie jemand mit 220.000 €, solange er keine Günstigerprüfung beantragt.

5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Nicht auf den Gewinn. Aus 25 % mal 1,055 werden 26,375 %. Bei Kapitalerträgen greift die Freigrenze aus § 3 Abs. 3 SolzG 1995 nicht, denn sie bezieht sich ausdrücklich nur auf die veranlagte Einkommensteuer und die Vorauszahlungen. Der Steuerabzug an der Quelle steht in § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG 1995 und bleibt davon unberührt.

8 % oder 9 % Kirchensteuer, wenn du Mitglied bist. In Bayern und Baden-Württemberg sind es 8 %, in den übrigen vierzehn Bundesländern 9 %. Auch dieser Satz bezieht sich auf die Abgeltungsteuer, nicht auf den Gewinn.

Daraus ergeben sich drei Gesamtbelastungen: 26,375 % ohne Kirchensteuer, 27,8186 % bei 8 % Kirchensteuer und 27,9951 % bei 9 %. Der Abstand zwischen einem Kirchenmitglied in München und einem in Köln beträgt 0,1765 Prozentpunkte. Bei 4.000 € Gewinn und 1.000 € freiem Pauschbetrag sind das 5,29 € im Jahr.

Kirchensteuer wird nicht oben draufgeschlagen

An dieser Stelle rechnen viele zu hoch. Die Kirchensteuer kommt nicht einfach dazu, sie mindert im Gegenzug die Abgeltungsteuer. § 32d Abs. 1 Satz 3 EStG: „Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.“ Satz 4 macht daraus eine Divisionsaufgabe. Statt den zu versteuernden Betrag mit 25 % zu multiplizieren, teilst du ihn durch 4 plus deinen Kirchensteuersatz, bei 9 % also durch 4,09. Der Grund liegt außerhalb dieses Paragrafen. Kirchensteuer wäre sonst als Sonderausgabe abziehbar, und genau diesen Abzug schneidet der Steuerabzug an der Quelle ab. Über den Divisor holt das Gesetz ihn zurück.

Für unsere 4.000 € Gewinn mit 1.000 € freiem Pauschbetrag heißt das: Die Bemessungsgrundlage liegt bei 3.000 €. Wer stur 25 % ansetzt, kommt auf 750,00 € Abgeltungsteuer, 41,25 € Soli und 67,50 € Kirchensteuer, zusammen 858,75 €. Richtig gerechnet sind es 3.000 € geteilt durch 4,09, also 733,50 € Abgeltungsteuer, dazu 40,34 € Soli und 66,01 € Kirchensteuer, zusammen 839,85 €. Die Ermäßigung ist hier 18,90 € wert. Der Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage sinkt von 25 % auf 24,4499 %.

Deine Konfession muss dafür niemand melden. § 51a Abs. 2c EStG verpflichtet die Bank zu einer Regelabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern, jedes Jahr zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober, Stichtag ist der 31. August. Danach behält sie ein. Wer diese Abfrage per Sperrvermerk unterbindet, zahlt keinen Cent weniger. § 51a Abs. 2e EStG verpflichtet ihn im Gegenzug für jedes Jahr mit Kapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung.

Der Sparerpauschbetrag wirkt vor der Steuer

1.000 € Kapitalerträge im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 €. Das regelt § 20 Abs. 9 EStG. Juristisch ist das kein Freibetrag, sondern ein pauschaler Werbungskostenabzug. Wichtiger für dich ist ein anderer Unterschied: In der Steuererklärung setzt das Finanzamt den Betrag von allein an, an der Kasse deiner Bank nicht. Dort wirkt er nur, wenn ein Freistellungsauftrag nach amtlichem Muster vorliegt, so steht es in § 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Sein Wert hängt allein am Steuersatz und ist deshalb für jeden gleich hoch: 263,75 € im Jahr ohne Kirchensteuer, 279,95 € bei 9 %. Nicht ausgeschöpft verfällt er zum Jahreswechsel, einen Übertrag ins nächste Jahr sieht das Gesetz nicht vor. In unserem Beispiel drückt er die Steuer von 1.055,00 € auf 791,25 €. Der effektive Satz fällt damit von 26,375 % auf 19,78 %, obwohl der gesetzliche Satz derselbe bleibt.

Ein Detail, das in Zusammenfassungen fast immer fehlt: Der Pauschbetrag ersetzt jeden Werbungskostenabzug. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG hält fest, „der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen“. Depotgebühren, Börsenbriefe und Kontoführung für das Verrechnungskonto sind damit erledigt, auch wenn sie zusammen mehr als 1.000 € ausmachen. Nur die Kosten, die direkt an einem Verkauf hängen, mindern über § 20 Abs. 4 EStG den Gewinn.

Bei Fonds bleibt ein Teil von vornherein außen vor

Ein Fonds zahlt schon selbst Steuer, bevor bei dir überhaupt etwas ankommt, etwa auf deutsche Dividenden. § 20 InvStG gleicht das aus und stellt einen festen Anteil deiner Erträge von vornherein frei. Bei Aktienfonds sind es 30 %, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 % und bei Auslands-Immobilienfonds 80 %. Ausschlaggebend ist nicht der Name des Produkts, sondern was in den Anlagebedingungen steht: Als Aktienfonds gilt nach § 2 Abs. 6 InvStG nur, wer fortlaufend mehr als 50 % seines Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegt, als Mischfonds nach Absatz 7 mindestens 25 %. Die Quote greift dann für Ausschüttungen, für die Vorabpauschale und für den Verkaufsgewinn gleichermaßen.

Dieselben 4.000 € Gewinn, diesmal aus einem Aktien-ETF: 1.200 € sind steuerfrei, 2.800 € bleiben übrig, davon geht der Pauschbetrag von 1.000 € ab. Auf 1.800 € fallen 450,00 € Abgeltungsteuer und 24,75 € Soli an, zusammen 474,75 €. Gegenüber der Einzelaktie sind das 316,50 € weniger bei identischem Bruttogewinn. Der effektive Satz liegt bei 11,87 %. Bei einem Mischfonds mit 15 % Teilfreistellung wären es 633,00 €.

Daraus folgt eine Schwelle, die viele überrascht. Ohne Teilfreistellung bleibt genau 1.000 € Bruttoertrag steuerfrei. Bei einem Aktien-ETF reicht derselbe Pauschbetrag bis 1.428,57 €, denn nach Abzug der 30 % sind davon wieder genau 1.000 € steuerpflichtig. Wer beides ausschöpfen will, sollte die Reihenfolge kennen: Erst die Teilfreistellung, dann der Freistellungsauftrag. Wie sich die Quoten im Detail auswirken, steht in der Teilfreistellung bei ETFs.

Bei größeren Beträgen wird der Unterschied deutlich. 30.000 € Gewinn aus Einzelaktien kosten mit 1.000 € Pauschbetrag 7.648,75 € Steuer. Dieselben 30.000 € aus einem Aktien-ETF kosten 5.275,00 €. Das sind 2.373,75 € Unterschied allein aus der Fondsart.

Was die Bank ohne dein Zutun erledigt

Bei einer inländischen Depotbank kommt der Erlös bereits gekürzt an. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet die auszahlende Stelle, den Steuerabzug „für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge“ vorzunehmen. Sie kennt deinen Kaufpreis, deinen Freistellungsauftrag, dein Kirchensteuermerkmal und die Teilfreistellung deines Fonds, rechnet den ganzen Block und überweist ans Finanzamt.

Eine Ausnahme sind Papiere, die ohne Anschaffungsdaten aus einem anderen Depot kamen. Dann greift § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG, und der Steuerabzug bemisst sich nach 30 % des Verkaufserlöses. Aus 12.000 € Erlös werden so 3.600 € Bemessungsgrundlage, ganz gleich, was du einmal bezahlt hast. In unserem Fall liegt der echte Gewinn mit 4.000 € darüber, die Bank behält also 105,50 € zu wenig ein, und der Rest gehört in die Steuererklärung. Teuer wird die Regel im umgekehrten Fall. Wer dieselben Anteile für 11.000 € gekauft hat, hat 1.000 € verdient und zahlt zunächst Steuer auf 3.600 €, also 949,50 € statt 263,75 €. § 32d Abs. 4 EStG nennt die Ersatzbemessungsgrundlage ausdrücklich als Grund, den Steuerabzug überprüfen zu lassen. Mit dem alten Kaufbeleg holst du dir die 685,75 € über die Anlage KAP zurück.

Der zweite Teil steht in § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG: „Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten.“ Genau das meint das Wort Abgeltung. Der Vorgang ist erledigt, eine Anlage KAP ist nicht nötig.

Nicht automatisch läuft es in drei Fällen. Erstens beim Broker ohne inländische Zahlstelle, dort bekommst du brutto und meldest selbst. Zweitens, wenn Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken liegen. Drittens, wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, dann holst du dir die Differenz über die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zurück. Der Antrag gilt einheitlich für sämtliche Kapitalerträge eines Jahres, ein Rosinenpicken einzelner Depots ist ausgeschlossen.

Drei Sätze, die ich immer wieder lese

„Die Bank hat beim Verkauf einfach Geld einbehalten, das will ich zurück.“ Nur wenn zu viel einbehalten wurde. Das passiert, wenn dein Freistellungsauftrag bei dieser Bank zu niedrig steht, während er bei einer anderen ungenutzt liegt. Bis zum Jahresende lässt sich der Auftrag meist noch ändern, danach hilft die Steuererklärung. Wie du die 1.000 € sinnvoll aufteilst, steht in Freistellungsauftrag verteilen.

„Ich habe bei einer Bank Gewinn und bei der anderen Verlust gemacht.“ Die Töpfe reden nicht miteinander. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG ohnehin nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Über Banken hinweg brauchst du zusätzlich eine Verlustbescheinigung, sonst bleibt der Verlust nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bei der einen Bank liegen. Der Antrag darauf ist unwiderruflich und muss nach § 43a Abs. 3 Satz 5 EStG bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingehen. Mehr dazu im Verlustverrechnungstopf.

„Ich wollte die zuletzt gekauften Anteile verkaufen, die Bank hat die alten genommen.“ Das ist kein Fehler der Bank. § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG unterstellt bei Sammelverwahrung, „dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden“. Sammelverwahrung heißt, dass deine Anteile nicht einzeln nummeriert im Depot liegen, sondern als Anteil an einem großen gemeinsamen Bestand. Bei einem Sparplan, der seit Jahren läuft, sind die ältesten Raten meist die mit dem größten Kursgewinn. Ein Teilverkauf löst deshalb mehr Steuer aus, als der Durchschnittskurs vermuten lässt.

Was in der Abrechnung sonst noch übersehen wird

Ein Teil der Steuer ist bei Fondsanteilen längst geflossen. In Jahren, in denen der Anteil im Wert gestiegen ist und eine Ausschüttung den Basisertrag nicht aufgezehrt hat, hat die Bank die Vorabpauschale abgerechnet, ganz ohne Verkauf. Beim Verkauf zieht sie die schon versteuerten Beträge wieder ab, sonst zahlst du zweimal auf denselben Wertzuwachs. Wie diese jährliche Vorauszahlung entsteht, steht in der Vorabpauschale.

Altbestände aus der Zeit vor 2009 sind ein Sonderfall. § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG bindet die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen an Anteile, „die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden“. Kursgewinne aus älteren Käufen bleiben damit steuerfrei. Dividenden aus denselben Papieren sind trotzdem voll steuerpflichtig.

Ausländische Quellensteuer ist begrenzt anrechenbar. § 43a Abs. 3 Satz 1 EStG verpflichtet die Bank, ausländische Steuern „nach Maßgabe des § 32d Absatz 5“ zu berücksichtigen. Dort ist die Anrechnung auf höchstens 25 % ausländische Steuer je einzelnem steuerpflichtigen Kapitalertrag gedeckelt. Was ein Land darüber hinaus einbehält, holst du dir nur über ein Erstattungsverfahren dort zurück.

Zwischen 11,87 % und 26,375 % liegt nur das Formular. So weit spannen die Beispiele oben den Satz auf, den am Ende wirklich jemand zahlt, vom Aktien-ETF mit freiem Pauschbetrag bis zur Einzelaktie ohne. Der Gesetzestext ist in beiden Fällen derselbe. Verschoben haben ihn die Teilfreistellung und ein rechtzeitig erteilter Freistellungsauftrag.

So gehe ich beim Nachrechnen vor

Zuerst den echten Gewinn bestimmen, also Verkaufserlös abzüglich Kaufpreis und Verkaufskosten. Dann prüfen, ob eine Teilfreistellung greift, und den Rest um den noch freien Pauschbetrag kürzen. Auf diesen Betrag kommen 25 %. Wer kirchensteuerpflichtig ist, teilt stattdessen durch 4 plus seinen Kirchensteuersatz. Erst auf das Ergebnis kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Wer in dieser Reihenfolge rechnet, landet auf den Cent bei dem, was die Bank abrechnet.

Rechne zum Schluss die Variante ohne freien Pauschbetrag mit. Die Differenz zwischen 791,25 € und 1.055,00 € im Beispiel oben ist keine Steuergestaltung, sondern ein Formular, das fünf Minuten dauert.

Quellen: § 20 EStG, § 32d EStG, § 43 EStG, § 43a EStG, § 44 EStG, § 44a EStG, § 51a EStG, § 52 EStG, § 3 SolzG 1995, § 4 SolzG 1995, § 2 InvStG, § 20 InvStG sowie das Bundeszentralamt für Steuern zur Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer.

Häufige Fragen

Wie viel Steuern zahlt man auf Aktiengewinne?
Auf den Gewinn fallen 25 % Abgeltungsteuer an, dazu 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Zusammen sind das 26,375 %. Mit Kirchensteuer liegt die Gesamtbelastung bei 27,8186 % in Bayern und Baden-Württemberg und bei 27,9951 % in den übrigen vierzehn Bundesländern. Bei 4.000 € Gewinn ohne freien Pauschbetrag sind das 1.055,00 € ohne Kirchensteuer.
Wie viel Gewinn ist bei Aktien steuerfrei?
Steuerfrei bleiben 1.000 € Kapitalerträge im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2.000 €. Das ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG. Er wirkt beim Steuerabzug nur, wenn du deiner Bank einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Bei einem Aktien-ETF reicht derselbe Pauschbetrag weiter, weil vorher die Teilfreistellung von 30 % abgeht.
Wird die Abgeltungssteuer automatisch abgeführt?
Bei einer inländischen Depotbank ja. Nach § 44 Abs. 1 EStG behält die auszahlende Stelle die Steuer für Rechnung des Anlegers ein und führt sie ab. Du bekommst den Verkaufserlös bereits gekürzt gutgeschrieben. Bei einem Broker ohne inländische Zahlstelle passiert das nicht, dann meldest du die Erträge selbst über die Anlage KAP.
Was ist der Unterschied zwischen Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer?
Kapitalertragsteuer ist die Erhebungsform, also der Abzug an der Quelle nach § 43 EStG. Abgeltungsteuer beschreibt die Wirkung: Nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Es ist derselbe Betrag, nur aus zwei Blickwinkeln beschrieben.
Muss ich Aktiengewinne in der Steuererklärung angeben?
Wenn eine inländische Bank die Steuer einbehalten hat, musst du nicht. Freiwillig lohnt es sich in drei Fällen: wenn der Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde, wenn Verluste bei einer anderen Bank liegen und wenn dein persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt. Für den letzten Fall gibt es die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.
Gilt bei Aktien noch die Spekulationsfrist von einem Jahr?
Nein. Für Anteile, die nach dem 31. Dezember 2008 gekauft wurden, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer. Das steht in § 52 Abs. 28 Satz 11 EStG. Nur echte Altbestände aus der Zeit davor bleiben bei den Kursgewinnen außen vor, Dividenden daraus sind trotzdem steuerpflichtig.
Wer muss Abgeltungsteuer zahlen?
Jede in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Privatperson mit Kapitalerträgen. Dazu zählen Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Fondsanteilen. Wer sehr geringe Einkünfte hat, kann den Abzug mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 EStG ganz vermeiden.
Wie kann ich die Abgeltungssteuer umgehen?
Vermeiden lässt sie sich nicht, senken schon. Die legalen Hebel sind der vollständig verteilte Freistellungsauftrag, die Teilfreistellung bei Fonds, saubere Verlustverrechnung, die Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen und bei sehr geringen Einkünften die Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Eine Mindesthaltedauer bringt seit 2009 nichts mehr.

Kostenloser Report

Die teuersten Steuerfehler von Anlegern

Sieben Fehler, die Privatanleger jedes Jahr vierstellige Beträge kosten. Jeder mit der Zahl, was er wirklich kostet, und mit dem Weg, ihn zu vermeiden.

Kein Spam. Abmeldung jederzeit mit einem Klick.

Modellrechnung auf Basis deiner Eingaben, keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Zusage einer Wertentwicklung. Ob etwas in deiner Situation passt, klärst du mit einem Steuerberater. Ausführlicher Hinweis.