Was die Vorabpauschale ist
Die Vorabpauschale ist ein Ertrag, den das Steuerrecht dir zurechnet, obwohl dir niemand Geld überwiesen hat. Betroffen sind Anteile an Investmentfonds und ETFs, also an Vermögenstöpfen, in die viele Anleger gemeinsam einzahlen. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes steht sie als eigene Ertragsart, gleichrangig neben den Ausschüttungen und den Gewinnen aus dem Verkauf von Anteilen.
Die meisten Sparer begegnen ihr zum ersten Mal mit einem Kontoauszug in der Hand und dem Gedanken: „Meine Bank hat im Januar Geld abgebucht, obwohl ich nichts verkauft habe.“ Der Grund für diese Abbuchung ist die Vorabpauschale. Belastet wird das Verrechnungskonto, also das Geldkonto, über das dein Depot abgerechnet wird.
Warum sie auch ohne Verkauf anfällt
Ein ausschüttender Fonds überweist dir Erträge, und deine Bank behält davon sofort Steuer ein. Ein thesaurierender Fonds überweist nichts, er legt die Erträge direkt wieder an. Thesaurierend heißt genau das: einbehalten und wieder anlegen. Ohne eine eigene Regel könnte ein Anleger mit einem thesaurierenden Fonds die Steuer jahrzehntelang vor sich herschieben, während der Nachbar mit dem ausschüttenden Fonds jedes Jahr zahlt. Die Vorabpauschale schließt diese Lücke, indem sie einen Mindestertrag unterstellt und ihn besteuert.
Für deinen eigenen Fall brauchst du fünf Angaben. Der Vorabpauschale-Rechner nimmt Fondswert, Kursentwicklung, Ausschüttungen, Fondstyp und freien Freistellungsauftrag und zeigt dir den Betrag, der im Januar abgeht. Die Rechenschritte dahinter gehe ich hier einzeln durch, damit du das Ergebnis nachprüfen kannst.
Die drei Größen aus § 18 InvStG
§ 18 Absatz 1 InvStG beschreibt die Vorabpauschale als den Betrag, um den die Ausschüttungen eines Kalenderjahres den Basisertrag unterschreiten. Dahinter stecken drei Größen.
Der Basisertrag. Er entsteht aus dem Rücknahmepreis des Anteils zu Beginn des Kalenderjahres, multipliziert mit 70 % des Basiszinses. Der Rücknahmepreis ist der Preis, zu dem die Fondsgesellschaft einen Anteil zurücknimmt. Den Basiszins errechnet nach § 18 Absatz 4 InvStG die Deutsche Bundesbank auf den ersten Börsentag des Jahres, das Bundesfinanzministerium veröffentlicht ihn im Bundessteuerblatt. Für 2026 liegt er bei 3,20 %, nachzulesen im BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026. 70 % davon sind 2,24 %.
Die Obergrenze. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis begrenzt, zuzüglich der Ausschüttungen des Jahres.
Der Abzug. Von dem so begrenzten Basisertrag gehen die Ausschüttungen des Jahres ab. Was übrig bleibt, ist die Vorabpauschale.
Ein Beispiel, Schritt für Schritt
Ausgangslage: 35.000 € in einem thesaurierenden Welt-ETF am 1. Januar 2026. Der Kurs legt im Jahr 12 % zu. Es gibt keine Ausschüttung und keinen freien Freistellungsauftrag.
Schritt 1, Basisertrag bilden. 35.000 € mal 3,20 % ergeben 1.120,00 €. Davon 70 % sind 784,00 €.
Schritt 2, Obergrenze prüfen. 12 % auf 35.000 € sind 4.200,00 €. Der Basisertrag von 784,00 € liegt weit darunter, die Obergrenze greift also nicht.
Schritt 3, Ausschüttungen abziehen. Der ETF thesauriert, es floss nichts. Die Vorabpauschale beträgt 784,00 €.
Schritt 4, Teilfreistellung anwenden. Bei einem Aktienfonds bleiben nach § 20 Absatz 1 InvStG 30 % der Erträge steuerfrei. Steuerpflichtig sind damit 548,80 €.
Schritt 5, Steuer rechnen. 25 % Abgeltungsteuer nach § 32d Absatz 1 EStG plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf nach § 4 SolzG 1995 ergeben zusammen 26,375 %. Auf 548,80 € sind das 144,75 €. Diesen Betrag zieht die Bank im Januar 2027 ein.
Gemessen am Depotwert vom Jahresanfang sind das 0,41 %. Je 1.000 € Fondswert entstehen bei einem Aktien-ETF 22,40 € Basisertrag, 15,68 € steuerpflichtige Vorabpauschale und 4,14 € Steuer. Mit dieser Faustzahl überschlägst du jeden Depotwert im Kopf, solange der Fonds im Jahr mehr als 2,24 % zugelegt hat.
Die Obergrenze im schwachen Jahr
Legt derselbe ETF statt 12 % nur 1,5 % zu, sind das 525,00 € Wertzuwachs. Der Basisertrag von 784,00 € wird auf diese 525,00 € gestutzt. Steuerpflichtig bleiben 367,50 €, die Steuer sinkt von 144,75 € auf 96,93 €. Verliert der Fonds im Jahr 6 %, ist der Mehrbetrag negativ. Basisertrag und Vorabpauschale stehen dann bei 0,00 €, abgebucht wird nichts.
Ein verbreiteter Denkfehler steckt allerdings in dem Satz „Mein Depot steht im Minus, trotzdem soll ich Steuern zahlen“. Verglichen wird nicht dein Kaufpreis mit dem heutigen Kurs, sondern der erste mit dem letzten Rücknahmepreis desselben Kalenderjahres. Wer 2024 teuer eingestiegen ist und 2026 immer noch unter seinem Einstand liegt, zahlt trotzdem, wenn der Kurs von Januar bis Dezember 2026 gestiegen ist.
Ausschüttungen mindern die Pauschale
Bei denselben 35.000 € und 12 % Kursplus, aber mit 620 € Ausschüttung im Jahr, bleibt von 784,00 € Basisertrag eine Vorabpauschale von 164,00 €. Steuerpflichtig sind 114,80 €, die Steuer beträgt 30,28 €. Schüttet der Fonds stattdessen 800 € aus, liegt die Ausschüttung über dem Basisertrag, und es bleibt gar keine Vorabpauschale übrig. Ein Vorteil ist das nicht. Die 800 € werden im Jahr der Auszahlung ganz normal versteuert, nur eben als Ausschüttung und nicht als Vorabpauschale.
Der Fondstyp verschiebt das Ergebnis
Die Teilfreistellung hängt vom Anlageschwerpunkt ab. Aus denselben 784,00 € Vorabpauschale werden bei einem Aktienfonds 144,75 € Steuer, bei einem Mischfonds dagegen 175,76 €, weil dort nur 15 % statt 30 % steuerfrei bleiben. Welche Quote für deinen Fonds gilt und woran du sie erkennst, steht in Teilfreistellung bei ETFs.
Wenn du erst im Laufe des Jahres gekauft hast
Im Kaufjahr zahlst du nur einen Teil. Nach § 18 Absatz 2 InvStG vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorangeht. Die Frage „Ich habe meinen ETF erst im Sommer gekauft, zahle ich trotzdem die volle Vorabpauschale?“ beantwortet sich damit mit Nein.
Zwei Details werden dabei regelmäßig vertauscht. Erstens zählt für den Basisertrag der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn, nicht dein Kaufpreis. Zweitens wird je Anteil gerechnet und nicht auf deinen Depotwert.
Ein Rechenbeispiel dazu: Der Rücknahmepreis liegt am 2. Januar 2026 bei 85,00 €. Im Juli kaufst du 300 Anteile zu je 92,00 €, zusammen also 27.600 €. Gerechnet wird trotzdem mit den 85,00 € vom Jahresanfang. Der Basisertrag je Anteil beträgt 2,24 % davon, das sind 1,904 €. Für 300 Anteile ergibt das 571,20 €. Vor dem Erwerbsmonat Juli liegen sechs volle Monate, es bleiben also sechs Zwölftel übrig: 285,60 €. Steuerpflichtig sind bei einem Aktienfonds 199,92 €, die Steuer liegt bei 52,73 €.
Bei einem Sparplan gilt dieselbe Kürzung für jede einzelne Rate. Die Januar-Rate trägt den vollen Basisertrag, die Dezember-Rate nur noch ein Zwölftel. Deine Bank rechnet das automatisch aus. Der Vorabpauschale-Rechner unterstellt dagegen ein volles Haltejahr, im Kaufjahr fällt der echte Betrag also niedriger aus.
Wann die Bank abbucht
Die Vorabpauschale für 2026 gilt nach § 18 Absatz 3 InvStG am ersten Werktag des Jahres 2027 als zugeflossen. Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 nennt dafür den 4. Januar 2027. Praktisch heißt das: Die Bank rechnet in den ersten Januarwochen ab und zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ein. Beantragen musst du nichts, überweisen auch nicht. Deine einzige Aufgabe ist es, das Konto rechtzeitig zu decken.
Wie viel das ist, lässt sich vorher überschlagen. Bei einem Aktien-ETF sind es ohne Kirchensteuer höchstens 4,14 € je 1.000 € Depotwert vom 1. Januar, bei einem Mischfonds höchstens 5,02 €. Bei Kirchensteuerpflicht wird es etwas mehr, weil auf die Abgeltungsteuer noch 8 % oder 9 % Kirchensteuer aufschlagen. Wie sich diese Sätze zusammensetzen, steht in Abgeltungssteuer auf Aktien und ETFs.
Was passiert, wenn kein Geld auf dem Konto liegt
Das regelt § 44 Absatz 1b EStG, der für die Vorabpauschale auf die Sätze 7 bis 11 des ersten Absatzes verweist. Der Ablauf hat drei Stufen.
Erstens darf die Bank den Fehlbetrag von einem bei ihr geführten Konto einziehen, das auf deinen Namen lautet, und zwar ohne deine Einwilligung. Zweitens darf sie einen mit dir vereinbarten Kontokorrentkredit nutzen, also den eingeräumten Dispositionskredit auf diesem Konto, soweit du ihn nicht ausgeschöpft und dem Einzug nicht vorher widersprochen hast. Das kostet dann Sollzinsen. Drittens, wenn beides nicht greift, meldet die Bank den fehlgeschlagenen Steuerabzug an ihr Betriebsstättenfinanzamt. Dein Wohnsitzfinanzamt fordert die Steuer anschließend über die Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG nach.
Damit ist auch die Frage beantwortet, die im Februar oft kommt: „Auf meinem Verrechnungskonto lag kein Geld, was passiert jetzt?“ Meistens läuft es über Stufe eins oder zwei, und du erkennst es an einem negativen Saldo. Ein eigenmächtiger Verkauf deiner Fondsanteile steht in diesen Vorschriften nicht. Was dein Depotvertrag darüber hinaus erlaubt, steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deiner Bank.
Beim Verkauf wird alles gegengerechnet
§ 19 Absatz 1 InvStG verlangt, dass der Gewinn aus dem Verkauf um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert wird, und zwar in voller Höhe, ungeachtet einer Teilfreistellung. Was das bedeutet, zeigt eine Gegenüberstellung.
Du kaufst für 30.000 € und verkaufst nach zehn Jahren für 56.000 €. Über die Jahre wurden Vorabpauschalen von zusammen 8.000 € angesetzt. Während der Haltedauer bleiben von diesen 8.000 € nach 30 % Teilfreistellung 5.600 € steuerpflichtig, die Steuer darauf beträgt 1.477,00 €. Beim Verkauf stehen 26.000 € Gewinn zu Buche, davon gehen die 8.000 € ab, es bleiben 18.000 €. Nach Teilfreistellung sind 12.600 € steuerpflichtig, die Steuer beträgt 3.323,25 €. In Summe zahlst du 4.800,25 €.
Ohne jede Vorabpauschale wären von 26.000 € Gewinn nach Teilfreistellung 18.200 € steuerpflichtig gewesen. Die Steuer darauf: ebenfalls 4.800,25 €. Nominal also kein Cent Unterschied.
Der Nachteil liegt woanders. Die 1.477,00 € haben das Depot früher verlassen und dort nicht weiter gearbeitet. Rechne ich vereinfacht damit, dass sie im Schnitt fünf Jahre früher abgeflossen sind, fehlen bei unterstellten 6 % Rendite am Ende rund 500 €. Auf ein Depot, das in diesen zehn Jahren um 26.000 € gewachsen ist, ist das der gesamte Effekt der Vorabpauschale.
Wo du den Betrag klein hältst
Der Sparerpauschbetrag setzt direkt an der Steuer an. Nach § 20 Absatz 9 EStG bleiben 1.000 € Kapitalerträge im Jahr steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehepaaren 2.000 €. Ein Depot mit 60.000 € in einem Aktien-ETF erzeugt bei vollem Basisertrag 940,80 € steuerpflichtige Vorabpauschale. Mit einem freien Freistellungsauftrag über 1.000 € geht davon nichts vom Konto. Bei 70.000 € sind es 1.097,60 €, nach Abzug des Freibetrags bleiben 97,60 € und daraus 25,74 € Steuer. Steuerpflichtig sind rechnerisch 1,568 % des Jahresanfangswerts, also 70 % des Basiszinses abzüglich der Teilfreistellung. Der Freibetrag ist durch die Vorabpauschale allein damit erst ab 63.775,51 € Depotwert aufgebraucht, bei Ehepaaren ab 127.551,02 €.
Damit die Bank vom Steuerabzug absieht, muss ihr der Auftrag nach amtlichem Muster vorliegen, so steht es in § 44a Absatz 2 EStG. Ein Freistellungsauftrag wirkt deshalb nur bei der Bank, bei der du ihn erteilt hast. Wer mehrere Depots führt, verteilt den Betrag besser vor dem Jahreswechsel neu. Dabei hilft der Freistellungsauftrag-Optimierer, die Systematik dahinter steht in Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen.
Drei Handgriffe im Januar
Suche den Depotwert vom 1. Januar des Vorjahres heraus und überschlage mit 4,14 € je 1.000 €, wie viel bereitliegen sollte. Schau danach auf den Saldo des Verrechnungskontos und lade ihn auf, falls er zu knapp ist. Prüfe zum Schluss die Steuerbescheinigung darauf, ob der Freistellungsauftrag berücksichtigt wurde und ob die abgebuchte Summe zu deiner eigenen Rechnung passt.
Alle Zahlen hier sind Modellrechnungen zum Stand vom 29. Juli 2026 und ersetzen keine Steuerberatung. Der Basiszins wird jedes Jahr neu festgesetzt, für 2027 veröffentlicht das Bundesfinanzministerium einen eigenen Wert.