ETF-Auszahlung und Steuern: Was beim Verkauf übrig bleibt

Zuletzt geprüft am 9. August 2026

Die Auszahlung ist nicht der steuerpflichtige Betrag

Du verkaufst ETF-Anteile für 20.000 € und siehst auf der Abrechnung einen Steuerabzug. Der erste Gedanke lautet oft: „Jetzt wird die ganze Auszahlung besteuert.“ Genau das passiert nicht.

Steuerpflichtig ist der Gewinn der verkauften Anteile. § 20 Absatz 4 EStG beschreibt ihn als Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach den unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen und den Anschaffungskosten. Dein eingezahltes Geld wird also nicht noch einmal als Kapitalertrag behandelt.

Kaufst du Anteile für 12.000 € und verkaufst genau diese Anteile später für 20.000 €, beträgt der Rohgewinn 8.000 €. Erst dieser Betrag geht in die weitere Rechnung. Bei einem ETF-Sparplan ist die Bestimmung der Anschaffungskosten allerdings weniger offensichtlich, weil jede Rate einen eigenen Kauf zu einem anderen Kurs darstellt.

Mit dem Abgeltungssteuer-Rechner kannst du Gewinn, Fondsart und Freibetrag direkt einsetzen. Der Rechner auf dieser Seite ist bewusst ein Nachschlagewerk für die Reihenfolge dahinter.

FIFO entscheidet, welche Anteile als verkauft gelten

Im Sammeldepot gilt steuerlich FIFO. Die Abkürzung steht für „first in, first out“. Nach § 20 Absatz 4 Satz 7 EStG wird bei vertretbaren Wertpapieren in Sammelverwahrung unterstellt, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.

Das ist bei einem lang laufenden Sparplan wichtig. Die ältesten Anteile sind häufig am günstigsten gekauft worden und tragen den größten Gewinn. Deine Depotübersicht zeigt vielleicht einen durchschnittlichen Einstandskurs von 80 €. Steuerlich können bei einem Teilverkauf trotzdem zuerst Anteile mit 50 € Einstandswert aus dem Depot gehen.

Ein Beispiel: Du hast 100 Anteile zu 50 € und später 100 Anteile zu 90 € gekauft. Der heutige Kurs liegt bei 100 €. Verkaufst du 80 Anteile, gelten die ersten 80 aus dem ersten Kauf als veräußert. Der Erlös beträgt 8.000 €, die Anschaffungskosten 4.000 €, der Rohgewinn 4.000 €. Mit dem Durchschnittskurs von 70 € hättest du nur 2.400 € Gewinn erwartet. Diese Differenz erklärt viele überraschende Abrechnungen.

FIFO gilt innerhalb des betroffenen Depots. Depotüberträge und mehrere Unterdepots können die praktische Reihenfolge verändern, sind aber kein Bereich für spontane Buchungen. Vorher müssen Anschaffungsdaten, Gebühren und die Dokumentation der Bank stimmen.

Vorabpauschalen gehen vor der Teilfreistellung ab

Bei einem thesaurierenden ETF kann während der Haltedauer eine Vorabpauschale angesetzt worden sein. Sie soll nicht zusätzlich zum vollen Verkaufsgewinn besteuert werden. § 19 Absatz 1 InvStG verlangt deshalb, dass der Gewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert wird. Der Abzug erfolgt in voller Höhe, ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung.

Nimm einen Rohgewinn von 8.000 € und angesetzte Vorabpauschalen von insgesamt 1.200 €. Für den Verkauf bleiben 6.800 €. Erst danach wird geprüft, welcher Anteil über die Fondsart steuerfrei bleibt.

Wichtig ist das Wort „angesetzt“. Es geht nicht nur um den Betrag, den deine Bank tatsächlich vom Verrechnungskonto abgebucht hat. Wurde die Vorabpauschale durch einen Freistellungsauftrag aufgefangen, wurde sie trotzdem steuerlich berücksichtigt. Die Bank führt diese Werte in den Anschaffungsdaten.

Wie die jährliche Pauschale entsteht, wann sie auf null gedeckelt wird und was bei einem leeren Verrechnungskonto passiert, steht unter Vorabpauschale einfach erklärt.

Teilfreistellung kürzt den verbleibenden ETF-Gewinn

Bei einem Aktienfonds sind nach § 20 Absatz 1 InvStG 30 % der Erträge steuerfrei. Ein Aktienfonds ist dabei eine steuerliche Kategorie. Der Name des ETF allein reicht nicht. Entscheidend sind die Anlagebedingungen und die dort zugesagte Kapitalbeteiligungsquote.

Aus den 6.800 € nach Abzug der Vorabpauschalen werden bei 30 % Teilfreistellung 4.760 € steuerpflichtiger Ertrag. Bei einem Mischfonds wären wegen 15 % Teilfreistellung 5.780 € steuerpflichtig. Bei einem Fonds ohne Teilfreistellung blieben die vollen 6.800 € in der Rechnung.

Die Quote wirkt auch bei Ausschüttungen und bei der Vorabpauschale. Welche Fondsart welche Quote bekommt, zeigt der Leitfaden Teilfreistellung bei ETFs.

Danach kommen Verluste und Sparerpauschbetrag

Die Bank prüft im nächsten Schritt, ob verrechenbare Verluste vorhanden sind. Fondsgewinne können nicht beliebig mit jedem Verlusttopf vermischt werden. Die genaue Trennung und der Bankwechsel mit Verlustbescheinigung stehen unter Verlustverrechnungstopf bei Aktien und ETFs.

Danach kann der noch freie Sparerpauschbetrag den steuerpflichtigen Ertrag senken. Nach § 20 Absatz 9 EStG beträgt er 1.000 € für eine Einzelperson und 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten. Der Freistellungsauftrag muss bei der Bank liegen, die den Verkauf abrechnet.

Sind im Beispiel noch 1.000 € frei, sinkt der steuerpflichtige Betrag von 4.760 € auf 3.760 €. Ohne freien Betrag bleiben 4.760 €. Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Vorabpauschalen und andere Gewinne verbrauchen denselben Jahrestopf. Ein Freistellungsauftrag von 1.000 € bedeutet daher nicht automatisch, dass beim Verkauf noch 1.000 € verfügbar sind.

Wer mehrere Banken nutzt, verteilt keinen zusätzlichen Freibetrag. Die Summe aller Aufträge darf den persönlichen Betrag nicht überschreiten. Eine praktische Verteilung zeigt der Leitfaden Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen.

Die Steuer im vollständigen Beispiel

Jetzt stehen alle Schritte in einer Reihenfolge:

Schritt Betrag
Verkaufserlös 20.000,00 €
Anschaffungskosten der verkauften Anteile -12.000,00 €
Rohgewinn 8.000,00 €
angesetzte Vorabpauschalen -1.200,00 €
Gewinn vor Teilfreistellung 6.800,00 €
30 % Teilfreistellung -2.040,00 €
steuerpflichtiger Ertrag vor Pauschbetrag 4.760,00 €
noch freier Sparerpauschbetrag -1.000,00 €
Bemessungsgrundlage 3.760,00 €

Auf die Bemessungsgrundlage fallen nach § 32d Absatz 1 EStG 25 % Abgeltungsteuer an, also 940,00 €. Der Solidaritätszuschlag beträgt nach § 4 SolzG 5,5 % davon, also 51,70 €. Ohne Kirchensteuer werden 991,70 € einbehalten. Von der Auszahlung über 20.000 € landen damit 19.008,30 € auf dem Verrechnungskonto.

Ohne den freien Sparerpauschbetrag wären es 1.255,45 € Steuer samt Solidaritätszuschlag. Die Differenz beträgt 263,75 €.

Was die deutsche Depotbank automatisch erledigt

Bei einer deutschen Depotbank unterliegen Gewinne aus der Veräußerung regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug. Die gesetzlichen Tatbestände stehen in § 43 EStG, die Durchführung des Abzugs in § 44 EStG. Die Bank kennt die bei ihr geführten Anschaffungskosten und Vorabpauschalen. Sie berücksichtigt außerdem den dort hinterlegten Freistellungsauftrag und bankinterne Verlusttöpfe.

Automatisch bedeutet nicht unfehlbar. Nach einem Depotübertrag können Anschaffungsdaten fehlen oder verspätet ankommen. Bei Altbeständen gelten Sonderregeln. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug landet die Arbeit regelmäßig bei dir und deiner Steuererklärung.

Prüfe nach einem größeren Verkauf vier Zeilen der Abrechnung: Stückzahl, berücksichtigte Anschaffungskosten, Teilfreistellung und genutzter Freistellungsauftrag. Wenn die Anschaffungskosten mit null oder einem Ersatzwert erscheinen, klärst du das besser sofort mit der Bank.

Einmalverkauf oder monatliche Auszahlung

Ein Entnahmeplan verkauft regelmäßig Anteile. Steuerlich wird jede Ausführung einzeln nach den dann geltenden Kursen und Anschaffungsdaten gerechnet. Der Vorteil einer Verteilung über Kalenderjahre kann darin liegen, dass jedes Jahr ein neuer Sparerpauschbetrag zur Verfügung steht. Gleichzeitig ändert sich der Kurs, und FIFO arbeitet sich durch andere Kauftranchen.

Ein Einmalverkauf schafft sofort Liquidität und fixiert den Kurs. Er kann aber einen großen Gewinn in ein Kalenderjahr ziehen. Eine monatliche Auszahlung verteilt Zeitpunkt und Freibetrag, lässt den nicht verkauften Rest jedoch weiter schwanken.

Welche Rate dein Depot tragen kann, modelliert der Entnahmeplan-Rechner. Er berechnet die Kapitalentwicklung, aber keine individuelle FIFO-Steuer für jede Rate. Dafür bräuchte er deine vollständige Kaufhistorie.

Günstigerprüfung und ausländischer Broker

Der Abgeltungsteuersatz ist nicht immer das letzte Wort. Liegt dein persönlicher Einkommensteuersatz niedriger, kann eine Günstigerprüfung nach § 32d EStG sinnvoll sein. Das Finanzamt prüft dann die tarifliche Besteuerung der gesamten Kapitalerträge. Eine pauschale Aussage anhand des ETF-Verkaufs allein ist nicht möglich, weil deine übrigen Einkünfte dazugehören.

Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug musst du die Fondserträge regelmäßig in der Steuererklärung erfassen. Teilfreistellung und bereits angesetzte Vorabpauschalen bleiben materiell relevant, werden aber nicht automatisch durch eine deutsche Depotbank zusammengestellt. Bewahre deshalb Jahresberichte, Transaktionslisten und Steuerunterlagen vollständig auf.

Vier Zahlen vor dem Verkauf

Bevor du eine größere Auszahlung auslöst, brauchst du nicht den gesamten Steuerbescheid vorwegzunehmen. Vier Zahlen reichen für eine belastbare Schätzung: Erlös der gewünschten Stückzahl, Anschaffungskosten dieser Stücke nach FIFO, Summe der zugehörigen Vorabpauschalen und noch freier Sparerpauschbetrag.

Danach wendest du die Teilfreistellung an und rechnest den Steuersatz. Wiederhole die Schätzung für zwei Verkaufsmengen. So siehst du, ob du mehr Anteile verkaufen musst, um nach Steuer auf deinen gewünschten Nettobetrag zu kommen.

Alle Zahlen auf dieser Seite bilden den Rechtsstand vom 9. August 2026 ab und ersetzen keine Steuerberatung. Persönliche Besonderheiten, Kirchensteuer, Altbestände, Depotüberträge und ausländische Broker können die Abrechnung verändern.

Häufige Fragen

Wie wird eine ETF-Auszahlung versteuert?
Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Gewinn der verkauften Anteile, nicht die gesamte Auszahlung. Bei einem Aktienfonds bleiben 30 % des Ertrags über die Teilfreistellung steuerfrei. Danach können Sparerpauschbetrag und Verlustverrechnung greifen. Auf den verbleibenden Betrag fallen regelmäßig 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an.
Zieht die Bank die Steuer beim ETF-Verkauf automatisch ab?
Bei einer deutschen Depotbank wird die Kapitalertragsteuer im Regelfall automatisch berechnet und einbehalten. Die Bank berücksichtigt die bei ihr gespeicherten Anschaffungskosten, Teilfreistellung, Verlusttöpfe und den dort hinterlegten Freistellungsauftrag. Bei einem ausländischen Broker ohne deutschen Steuerabzug musst du die Erträge regelmäßig selbst erklären.
Wie viel ETF kann ich steuerfrei verkaufen?
Das lässt sich nicht allein aus der Verkaufssumme ableiten. Entscheidend sind die Anschaffungskosten der verkauften Anteile, bereits angesetzte Vorabpauschalen, die Teilfreistellung, vorhandene Verluste und der noch freie Sparerpauschbetrag. Bei einem Aktienfonds kann ein freier Pauschbetrag von 1.000 € einen Bruttogewinn von bis zu 1.428,57 € abdecken, wenn nichts anderes dagegen läuft.
Was bedeutet FIFO beim ETF-Verkauf?
FIFO bedeutet, dass steuerlich die zuerst gekauften Anteile als zuerst verkauft gelten. Diese älteren Anteile haben häufig einen niedrigeren Einstandskurs und damit einen höheren Gewinn. Die Steuer kann deshalb höher ausfallen, als eine Rechnung mit dem durchschnittlichen Kaufpreis vermuten lässt.
Werden gezahlte Vorabpauschalen beim ETF-Verkauf angerechnet?
Ja. Nach § 19 Absatz 1 InvStG wird der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen vermindert. Sie werden in voller Höhe abgezogen, bevor die Teilfreistellung auf den verbleibenden Gewinn angewendet wird.
Ist eine monatliche ETF-Auszahlung steuerlich günstiger als ein Einmalverkauf?
Sie kann Freibeträge über mehrere Kalenderjahre nutzbar machen und den Verkaufszeitpunkt verteilen. Sie ist aber nicht automatisch günstiger. Kursentwicklung, FIFO, andere Kapitalerträge und der tatsächlich freie Sparerpauschbetrag bestimmen die Steuer jedes einzelnen Verkaufs.
Muss ich beim ETF-Verkauf die ganze Auszahlung versteuern?
Nein. Dein eingesetztes Kapital ist kein Kapitalertrag. Vereinfacht wird vom Verkaufserlös der Einstandswert der steuerlich verkauften Anteile abgezogen. Nur ein positiver verbleibender Gewinn geht in die weitere Steuerrechnung.
Kann ich einen ETF im Ruhestand steuerfrei auszahlen lassen?
Einen besonderen steuerfreien ETF-Ruhestandsbezug gibt es im normalen Depot nicht. Sparerpauschbetrag, Verluste und gegebenenfalls eine Günstigerprüfung können die Belastung senken. Ob eine Steuer anfällt, hängt von deinen gesamten Einkünften und dem Gewinn der verkauften Anteile ab.

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